Rechtliche Grundlage
Regionalplan für die Region Regensburg (11)
Die Regionalpläne für die 18 bayerischen Regionen werden gemäß BayLPlG aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) entwickelt und konkretisieren die dortigen Festlegungen räumlich und inhaltlich. Der im übertragenen Wirkungskreis vom Regionalen Planungsverband Regensburg erstellte und als Rechtsverordnung beschlossene Regionalplan für die räumliche Ordnung und Entwicklung der Region Regensburg besteht aus textlichen Teilen mit Zielen und Grundsätzen sowie Karten als normative Vorgaben und der Begründung.
Der Regionalplan ist bei raumbedeutenden Planungen und Maßnahmen für alle öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts bindend. Dabei sind Ziele als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten und begründen für die Bauleitplanung eine Anpassungspflicht; Grundsätze sind in der Abwägung oder Ermessensausübung zu berücksichtigen. Gegenüber sonstigen Personen des Privatrechts entfaltet der Regionalplan grundsätzlich keine unmittelbare Rechtswirkung, stellt aber eine zuverlässige Orientierungshilfe zur Absicherung und Einbindung deren raumbezogener Entscheidungen dar.
Der Regionalplan Region Regensburg ist in seiner Gesamtheit erstmals am 1. März 1988 in Kraft getreten und wird nach Bedarf teils grundlegend überarbeitet. Der rechtswirksame Stand kann aus den Text- und Kartenteilen sowie den Änderungs- und Fortschreibungshinweisen entnommen werden. Rechtsgültigkeit hat die für verbindlich erklärte Fassung des Regionalplans zum Stand der letzten in Kraft getretenen Änderung. Sie liegt bei der Regierung der Oberpfalz und von Niederbayern zur Einsichtnahme aus und ist in das Internet eingestellt.